Infos zur Kassenabrechnung Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
Meine Praxis ist zugelassen nach dem Heilpraktikergesetz.
Daraus ergibt sich für Sie folgendes:
Eine Selbstübernahme der Therapie-Kosten kann viel Geld sparen: Zu bedenken ist, dass bei Selbstzahlern eine Psychotherapie nicht von der Kasse erfasst wird.
So schön es ist, wenn Ihre Kosten für psychotherapeutische Leistungen von der Kasse übernommen werden, so unangenehm und teuer kann Ihnen diese Inanspruchnahme der Kranken-Versicherung später zu stehen kommen.
Grundsätzlich werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen nur dann von der Kasse übernommen, wenn vom Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker eine Diagnose gestellt wurde. Erst diese Diagnose begründet eine psychotherapeutische
Behandlung.
Versicherungstechnisch muss also eine sogenannte „psychische oder psychiatrische Erkrankung“ vorliegen, damit die Kranken-Versicherung für diese Behandlungskosten aufkommt.
Wenn Ihre Kranken-Versicherung auch nur einmal die Kosten für psychotherapeutische Leistungen übernommen hat, dann sind Sie bei der Versicherung als „psychisch erkrankt“ bzw. „psychisch vorerkrankt“ erfasst. Selbst
Liebeskummer erhält einen Diagnoseschlüssel (z.B. F43.2 für die sogenannte Anpassungsstörung), wenn Sie darüber mit einem Psychotherapeuten sprechen und wenn dieses Gespräch von der Kasse bezahlt werden soll. Und
wer während seines Studiums vielleicht zwei, drei Therapiesitzungen wegen Prüfungsangst genommen hat, wird von den Versicherern in die gleiche Schublade gesteckt.
Sie können davon ausgehen, dass diese Tatsache in den Datenbanken der Versicherungen auf lange Zeit abgespeichert bleibt. Und das bedeutet für Sie u.U. folgendes:
1. Wollen Sie in eine private oder zu einer anderen privaten Krankenkasse wechseln, dann wird das nur noch schwer möglich sein. Als sogenannter „psychisch Vorerkrankter“ sind Sie nun ein Risikopatient, der entweder gar nicht oder (und das ist schon die Ausnahme) nur zu deutlich höheren Versicherungsbeiträgen aufgenommen wird. Risikoaufschläge von 100,- Euro oder mehr pro Monat sind dann ohne weiteres möglich.
2. Mancher möchte sich zusätzlich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Krankentagegeld-Versicherung absichern. Das kann eine durchaus sinnvolle Sache sein. Eine „psychische Vorerkrankung“ stellt hierfür aber ein absolutes
Ausschlusskriterium dar. Sie werden eine solche Versicherung in der Regel nicht mehr abschließen können.
Siehe Deutsches Ärzteblatt.
3. Vielleicht wollen Sie auch eine Lebensversicherung abschließen. Vielleicht „müssen“ Sie sogar eine Lebensversicherung abschließen. Das kann möglich sein, wenn beispielsweise Ihre Bank zur Absicherung des gewünschten Kredites für
Ihr Eigenheim eine Risikolebensversicherung verlangt.
Auch für Lebensversicherungen gilt: Eine „psychische Vorerkrankung“ ist ein Ausschlusskriterium!
Keine Lebensversicherung – kein Kredit.
Diese Beispiele sollen genügen. Vor dem Verschweigen einer „psychischen Vorerkrankung“ sei an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt, Sie begehen damit eine „Anzeigepflichtverletzung“. Da Sie vor dem Abschluss einer dieser o.g. Versicherungen
Ihre Ärzte, Ihre Behandler und auch Ihre Vorversicherungen von der Schweigepflicht entbinden müssen, können Sie davon ausgehen, dass eine „psychische Vorerkrankung“ dem Versicherer sehr schnell bekannt wird.
Das hat dann in aller Regel einen Leistungsausschluss bzw. das Ende der Versicherung zur Folge.
Wenn Sie psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie also gut überlegen, ob Sie diese über eine Krankenversicherung abrechnen wollen oder ob Sie das Honorar privat bezahlen.
Gerne gebe ich Ihnen nach einem Erstgespräch einen ungefähren, wenn auch unverbindlichen Ausblick auf die zu erwartenden Kosten für Ihre Therapie.
Gesetzliche Krankenkassen
zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen.
Die Heilpraktikerleistungen, die ich in meiner Praxis erbringe, wird daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht erstattet.
Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse nachzufragen, ob und welche Leistungen von Heilpraktikern möglicherweise doch erstattet werden. Der Wettbewerb der Kassen untereinander macht hier
vielleicht etwas möglich.
Ausnahmefälle
Ein Sonderfall kann gegeben sein, wenn der Patient nachweisen kann, dass ein regional zumutbarer Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten innerhalb einer zumutbaren Zeit nicht gefunden werden kann. Die gesetzlich
geregelte Wartezeit beträgt 3 Monate, aber viele Krankenkassen sind auch in diesen Fällen ablehnend; d.h., der Patient muss rechtliche Schritte gegen seine Krankenkasse einleiten, wenn eine Kostenübernahme durch den HP-PT in Erwägung
gezogen werden soll.
Private Krankenkassen
erstatten meist Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Grundlegend für die Kostenerstattung sind immer die Statuten der jeweiligen Versicherung. Ist Kostenerstattung für HP-P vorgesehen, kommt es immer noch auf den einzelnen Versicherungsvertrag und den Umgang der Kasse speziell mit
dem Einzelfall an.
Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Bitte beachten Sie folgendes
Der Patient bezahlt nach Erhalt der erbrachten Leistungen das Honorar direkt an den Heilpraktiker nach Erhalt der Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit
der Krankenkasse abzurechnen. Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden. Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein. Auf die Höhe der Erstattung
hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.
Ausführliche Infos dazu stellen der VFP e.V. sowie das Paracelsius Magazin zur Verfügung.
Heilpraktiker (Psychotherapie) für gesetzlich Krankenversicherte
Mit der Einführung des Psychotherapeutengesetzes gibt es die Möglichkeit, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Therapie bei Heilpraktikern für Psychotherapie in Ausnahmefällen übernehmen. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB)
müssen bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung dieser sogenannten „außervertraglichen Behandlung“ erfüllt sein.
Ein solcher Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn der Therapie gestellt werden und Sie sollten als Antragsteller folgendes nachweisen:
1. eine Überweisung oder besser eine Notwendigkeitsbescheinigung, in welcher ein Facharzt für Psychiatrie (ggf. auch der Hausarzt) eine Diagnose nach ICD-10 stellt, sowie einen Behandlungsbedarf bestätigt. Sinnvoll ist auch ein kurzes Gutachten bzw. ein Arztbrief aus dem hervorgeht, dass die Nichtbehandlung Ihrer Erkrankung zu einer Verschlimmerung der Beschwerden (und damit auch zu einem Kostenanstieg der Behandlung) führt.
2. einen Nachweis, dass Sie in den nächsten drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenärztlich zugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe bekommen. Als Nachweis erstellen Sie eine Liste mit Namen und Adressen der von Ihnen kontaktierten Kassen-Therapeuten (mindestens 3) die Ihnen keinen Termin anbieten können, sowie dem Datum der Terminanfrage. Im Sinne des Gebotes einer humanen Krankenbehandlung sind mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sowie Wartezeiten von mehr als 3 Monaten nicht zumutbar.
3. die Möglichkeit eines unmittelbaren Therapiebeginns bei einem Therapeuten mit der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Dies ist bei mir als Heilpraktikerin für Psychotherapie der Fall.
Sind diese Bedingungen erfüllt, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie die Kosten für die therapeutische Intervention übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Reichen Sie die genannten Nachweise zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff:
„Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß §13 II SGB V“ bei Ihrer Krankenkasse ein.
Da ein ärztlich bestätigter Behandlungsbedarf besteht, muss der Antrag durch die Kasse zügig (innerhalb 3 Wochen) bearbeitet werden. In jedem Fall sollte der Antrag vor Therapiebeginn gestellt werden, da rückwirkend keine Erstattung
erfolgt.
Wenn Sie nicht so lange warten wollen, bis Ihre Kasse entscheidet, können Sie alternativ die Therapie sofort beginnen und bis zur Kostenübernahme die Therapiesitzungen selbst bezahlen. Therapiekosten, die aus eigener Tasche bezahlt
wurden, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (§33 EStG).